, Ordner 4) nicht nachvollziehbar. Eine Verurteilung gestützt auf seine Aussagen scheint daher nicht wahrscheinlich, zumal die Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft sind. Es kann ebenfalls auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Reise nach Moskau konnte der Beschuldigte mit den in seinem Reisepass übereinstimmenden Einrei- se- und Ausreisedaten belegen (pag. 14 002 058, Ordner 6). Als weiteres passendes Realitätskriterium zeigt sich die Wiedergabe des Gesprächs des Beschuldigten zwischen ihm und H.________ (vgl. pag. 05 001 035, N. 69 f., 76 ff.; pag. 05 001 036, N. 93 ff. Ordner 4).