6 Grundsätzlich ist der Inhalt dieser Dokumente aber nicht bestritten. Sie bestätigen, dass die Vorwürfe bereits Gegenstand eines Strafverfahrens in Russland waren, das vom Beschwerdeführer 3 in Gang gesetzt wurde. Mit Blick darauf sind die übertriebenen Beteuerungen des Beschwerdeführers 3, den Vertrag nie gesehen zu haben, es sei eine Fälschung, er habe nie so etwas bekommen, er wisse nichts davon, kenne den Inhalt nicht und das Dokumente sehe er auch zum ersten Mal (vgl. pag. 05 002 008, Z. 245 ff., Ordner 4) nicht nachvollziehbar.