Der Beschuldigte reichte zwei Einstellungsverfügungen vom 28. Mai 2012 und vom 28. Juni 2012, die Strafanzeige des Beschwerdeführers 3 vom 5. März 2012 sowie die Vorladung von H.________ vom 15. März 2012, die Erläuterung zur Person von H.________ vom 22. März 2012 sowie die Mitteilung des Untersuchungsausschusses vom 23. März 2012 ein. Alle Dokumente wurden vom Beschuldigen in die deutsche Sprache übersetzt (pag. 14 002 135 ff., Ordner 6). Gewähr für eine ordnungsgemässe Übersetzung besteht daher nicht.