Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 3 die Verpfändungsvereinbarung mit der er (persönlich) erpresst worden sein soll, nicht kennt. Immerhin konstituierte er sich in diesem Zusammenhang als Straf- und Zivilkläger. Sein Anwalt nahm in seiner Eingabe vom 7. November 2012 (acht Tage vor der Einvernahme des Beschwerdeführers 3) auch explizit Bezug auf die Vereinbarung und zitierte draus (pag. 14 003 009 ff., Ordner 6 explizit). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 von Rechtsanwalt M.________ mit einer Kopie der Verpfändungsvereinbarung bedient wurde (pag.