Zu diesem Zeitpunkt habe die angebliche Erpressung beinahe ein Jahr zurückgelegen. Auf Frage, was er gemacht habe, als er das Schreiben vom 16. November 2011 mit der Zahlungsaufforderung erhalten habe, habe er angegeben, er habe seine Juristen gefragt, damit sie sich um die Angelegenheit kümmerten. Diese seien der Ansicht gewesen, dass es sich um eine Gaunerei handeln würde. 5.5 Diesen Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 3 die Verpfändungsvereinbarung mit der er (persönlich) erpresst worden sein soll, nicht kennt.