05 002 010 Z. 326). Bei der zweiten Einvernahme habe er auf Vorhalt der Verpfändungsvereinbarung ausgesagt: «Worum geht es hier? Die Verpfändung von was? Ich habe nichts verpfändet» (Ordner 4, pag. 05 002 017). Seine Aussagen hätten sich oft widersprüchlich, detailarm und teilweise gar desinteressiert präsentiert. Der Beschwerdeführer 3 bzw. sein Vertreter hätten sich erstmals am 20. September 2012 als der Beschwerdeführer 3 als Zeuge vorgeladen worden sei bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt habe die angebliche Erpressung beinahe ein Jahr zurückgelegen.