05 001 033, Z. 14 f., Ordner 4). Auch der Beschwerdeführer 3 wurde am 28. März 2017 nochmals befragt. Zudem wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft gebeten, verschiedene Nachweise einzureichen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer 3 habe einen sehr unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Insbesondere bei der ersten Befragung, als er auf Vorlage der Verpfändungsvereinbarung behauptet habe – ohne zu wissen, was im Vertrag stehe – diese sei eine Fälschung (Ordner 4, pag. 05 002 008, Z. 248, pag. 05 002 010 Z. 326).