5 weshalb die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Januar 2013 nicht zu Lasten des Beschwerdeführers 3 verwendet werden durften. Eine Aussagewürdigung konnte noch nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 37+41+42 vom 24. Juni 2016 E. 5.7 und 5.8). Mittlerweile fand am 28. Juni 2017 eine weitere Einvernahme des Beschuldigten, unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers 3, statt. Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen (pag. 05 001 033, Z. 14 f., Ordner 4).