Es sei zu prüfen, ob aufgrund der Aussagen oder anderer Umstände davon ausgegangen werden könne, der Beschuldigte sei vom Bestand und der Gültigkeit der Verträge ausgegangen. Ob Anklage erhoben werden soll, stellte sie entsprechend ins Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 37+41+42 vom 24. Juni 2016 E. 5.4 bis 5.6 und E. 8). 5.3 Im Zeitpunkt der Einstellung vom 26. Januar 2016 hatte eine Einvernahme des Beschuldigten zu den vom Beschwerdeführer 3 erhobenen Vorwürfen unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers 3 noch nicht stattgefunden,