Das führt aber nicht automatisch zur Strafbarkeit des Beschuldigten bzw. zur Notwendigkeit einer Anklageerhebung. Die Beschwerdekammer führte im erwähnten Beschluss einzig aus, dass sich eine Einstellung gestützt auf diese Urteile nicht begründen lasse, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung im Hinblick auf den Ausgang dieser Zivilverfahren sistiert hatte. Es sei zu prüfen, ob aufgrund der Aussagen oder anderer Umstände davon ausgegangen werden könne, der Beschuldigte sei vom Bestand und der Gültigkeit der Verträge ausgegangen.