Eine solche Schlussfolgerung kann auch nicht aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 37+41+42 vom 24. Juni 2016 gezogen werden. Die Erkenntnisse aus den russischen Zivilurteilen begründen zwar einen objektiven Anhaltspunkt für das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Zahlungsaufforderung mit Androhung der Pfandverwertung. Das führt aber nicht automatisch zur Strafbarkeit des Beschuldigten bzw. zur Notwendigkeit einer Anklageerhebung.