5. 5.1 Entscheidend für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten ist, ob er im Auftrag des Beschwerdeführers 3 handelte. 5.2 Die russischen Zivilurteile wiesen die Klage von H.________ ab (pag. 14 003 039 ff., Ordner 7). Diese Urteile bestätigen aber einzig die fehlende Beweisbarkeit der geltend gemachten Darlehensforderung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers 3 wird damit nicht belegt, dass die Forderung zu Unrecht erhoben wurde. Eine solche Schlussfolgerung kann auch nicht aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 37+41+42 vom 24. Juni 2016 gezogen werden.