Sowohl der Beschwerdeführer 3, der mit dem angeblich erfundenen Verpfändungsvertrag erpresst worden sein soll als auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Eigentümerinnen der angeblich verpfändeten Aktien sind in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung gegen die Einstellungsverfügung wegen unrechtmässiger Aneignung und Urkundenfälschung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.