Im angeblichen Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin 1 Eigentümerin der verpfändeten Aktien der Beschwerdeführerin 2 sowie der K.________ AG. Die Beschwerdeführerin 2 war Eigentümerin der ebenfalls verpfändeten Aktien der L.________. Sowohl der Beschwerdeführer 3, der mit dem angeblich erfundenen Verpfändungsvertrag erpresst worden sein soll als auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Eigentümerinnen der angeblich verpfändeten Aktien sind in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung gegen die Einstellungsverfügung wegen unrechtmässiger Aneignung und Urkundenfälschung legitimiert.