BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer 3 ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens wegen versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung sowie Urkundenfälschung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 170 vom 29. Oktober 2012 E. 5 sowie BK 12 283 vom 31. Mai 2013 E. 2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Im angeblichen Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin 1 Eigentümerin der verpfändeten Aktien der Beschwerdeführerin 2 sowie der K._____