Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten betreffend versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung, Urkundenfälschung sowie unrechtmässiger Aneignung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 1.4 Am 29. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein. Gleichentags wies sie zudem die Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 ab. Gegen diese Verfügungen reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ am 12. Februar 2018 Beschwerde ein.