, Ordner 7). Die vom Straf- und Zivilkläger 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) sowie von den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdeführerin 2) eingereichten Beschwerden hiess die Beschwerdekammer am 24. Juni 2016 teilweise gut (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 37+41+42). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten betreffend versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung, Urkundenfälschung sowie unrechtmässiger Aneignung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.