01 001 004, Ordner 1). 1.2 Am 18. August 2014 trennte die Staatsanwaltschaft die versuchte Erpressung, evtl. versuchte Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 3, die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Verpfändungsvereinbarung sowie die unrechtmässige Aneignung, angeblich begangen durch den Beschuldigten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 vom übrigen Verfahren ab und sistierte die Untersuchung, um den Ausgang der Zivilverfahren in Moskau abzuwarten (pag. 01 001 005 ff., Ordner 1). Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt I.________ mit, dass sein Mandant, H.__