Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 63 + 64 + 66 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Niklaus, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ D.________ AG beide v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ Straf- und Zivilklägerinnen 1+2/Beschwerdeführerinnen 1+2 F.________ v. d. Rechtsanwalt Dr. G.________ Straf- und Zivilkläger 3/Beschwerdeführer 3 Gegenstand Beweisanträge / Einstellung Strafverfahren wegen Erpressung, evtl. versuchter Nötigung und evtl. unrechtmässiger Aneignung Beschwerden gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 29. Januar 2018 (W 14 71) Erwägungen: 1. 1.1 Am 6. Juni 2012 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung nicht an die Hand. Eine vom Straf- und Zivilkläger 3 dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerde- kammer am 31. Mai 2013 gut (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 283). Die aufgrund der Anzeige der Straf- und Zivilklägerinnen 1+2 zu die- sem Zeitpunkt bereits hängige Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, unlauterem Wettbewerb, Sach- entziehung und evtl. unrechtmässiger Aneignung (vgl. pag. 01 001 001, Ordner 1), wurde am 21. November 2013 wegen versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nöti- gung und Urkundenfälschung (Verpfändungsvereinbarung) ausgedehnt (pag. 01 001 002, Ordner 1). Ebenfalls am 21. November 2013 eröffnete die Staatsanwalt- schaft die Strafverfolgung gegen H.________ sel. (pag. 01 001 003, Ordner 1). Die beiden Verfahren wurden vereinigt und unter der Verfahrensnummer W 11 85 wei- tergeführt (pag. 01 001 004, Ordner 1). 1.2 Am 18. August 2014 trennte die Staatsanwaltschaft die versuchte Erpressung, evtl. versuchte Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 3, die Urkundenfäl- schung im Zusammenhang mit der Verpfändungsvereinbarung sowie die unrecht- mässige Aneignung, angeblich begangen durch den Beschuldigten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 vom übrigen Verfahren ab und sistierte die Untersuchung, um den Ausgang der Zivilverfahren in Moskau abzuwarten (pag. 01 001 005 ff., Ordner 1). Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt I.________ mit, dass sein Mandant, H.________, zwischenzeitlich verstorben sei, worauf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen H.________ von demjeni- gen des Beschuldigten abtrennte (pag. 01 001 010 f., Ordner 1). Das Verfahren gegen den Beschuldigten nahm sie am 12. Oktober 2015 wieder an die Hand (pag. 01 001 016 f., Ordner 1). 1.3 Am 26. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren gegen den Beschuldigten ein (pag. 16 004 001 ff., Ordner 7). Die vom Straf- und Zivilkläger 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) sowie von den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdeführerin 2) eingereichten Beschwerden hiess die Beschwerdekammer am 24. Juni 2016 teilweise gut (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 37+41+42). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Untersuchung gegen den Beschuldigten betreffend versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung, Urkundenfälschung sowie unrechtmässiger Aneignung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 1.4 Am 29. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein. Glei- chentags wies sie zudem die Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 ab. Gegen diese Verfügungen reichten die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ am 12. Februar 2018 Beschwerde ein. Sie beantragten, die Einstellungsverfügung sei au- 2 zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Be- schuldigten mit Anklage abzuschliessen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen die beantragten Beweismassnahmen durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer 3, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, reichte am 12. Februar 2018 eben- falls Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Er beantragte diese sei auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Be- schuldigten mit Anklage abzuschliessen, eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beantragten Beweisab- nahmen durchzuführen. Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Fe- bruar 2018 wurde Staatsanwältin J.________ mit der Wahrnehmung der staatsan- waltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut. Sie beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 2. März 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist gelangten keine Repliken ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer 3 ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens wegen ver- suchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung sowie Urkundenfälschung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 170 vom 29. Oktober 2012 E. 5 sowie BK 12 283 vom 31. Mai 2013 E. 2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Im angeblichen Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin 1 Eigentümerin der ver- pfändeten Aktien der Beschwerdeführerin 2 sowie der K.________ AG. Die Be- schwerdeführerin 2 war Eigentümerin der ebenfalls verpfändeten Aktien der L.________. Sowohl der Beschwerdeführer 3, der mit dem angeblich erfundenen Verpfändungsvertrag erpresst worden sein soll als auch die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 als Eigentümerinnen der angeblich verpfändeten Aktien sind in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung ge- gen die Einstellungsverfügung wegen unrechtmässiger Aneignung und Urkunden- fälschung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung steht es dem Be- schwerdeführer offen, die abgelehnten Beweisanträge erneut zu thematisieren und somit von der Beschwerdekammer akzessorisch überprüfen zu lassen. Die Anfech- tung der Einstellungsverfügung darf mit dem Ziel erfolgen, die Abnahme der bean- tragten Beweismittel durchzusetzen. 3 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf ein Angebot des Beschwerdeführers 3 hin ab 1. Juli 2008 bei der Beschwerdeführerin 2 als CEO, Präsident und Delegier- ter bzw. CEO und delegiertes Mitglied des Verwaltungsrates arbeitete. Ab Juni 2009 war er auch bei der K.________ AG als Verwaltungsratsmitglied tätig. Im September 2010 wurde das Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin 2 per September 2011 gekündigt. Der Beschuldigte wurde im Dezember 2010 von sei- nem Amt als CEO entfernt. Er amtete als Verwaltungsratspräsident weiter und soll- te insbesondere die Entwicklung des Geschäfts in Russland fördern. Ende Dezem- ber 2010 wurde dem Beschuldigten die Einzelunterschrift für die Beschwerdeführe- rin 2 entzogen und durch eine Kollektivzeichnungsberechtigung ersetzt. Anfang Ja- nuar 2011 erfolgte dasselbe in Bezug auf die K.________ AG. Am 11. August 2011 trat der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 2 und der K.________ AG zurück und wurde freigestellt (vgl. konsolidierte Anzeige vom 27. Februar 2012, pag. 04 002 007, Ordner 2 sowie Einvernahme des Beschuldig- ten vom 15. August 2012, pag. 05 001 003, Z. 86 ff.; pag. 05 001 015, Ordner 5 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers 3, pag. 05 002 004 f., Z. 120 ff., Ord- ner 5). 3.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe versucht, vom Beschwerdeführer 3 gestützt auf einen angeblich ungültigen Darlehens- und Verpfändungsvertrag eine Überweisung von EUR 15‘247‘833.08 zu erzwingen. Der Beschuldigte habe ge- droht, bei Nichtzahlung die Aktienzertifikate und Aktienbücher der Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 sowie der L.________ zu verkaufen bzw. versteigern zu lassen. Diese Aktienzertifikate und Aktienbücher habe der Beschuldigte vorgängig entwen- det. Zusammen mit dem inzwischen verstorbenen H.________ habe er die Ver- pfändungserklärung mitproduziert (vgl. Anzeige vom 23. Dezember 2011 bzw. 27. Februar 2012 sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2012). Der Beschuldigte habe sich in diesem Zusammenhang der versuchten Erpressung, evtl. versuchten Nötigung, unrechtmässigen Aneignung sowie Urkundenfälschung schuldig gemacht. 3.3 Der Beschuldigte macht geltend, der Beschwerdeführer 3 habe Schulden bei H.________ gehabt und habe ihn (den Beschuldigten) in diesem Zusammenhang beauftragt mit H.________ zu verhandeln. Dazu habe ihm der Beschwerdeführer 3 alle Aktien vom ganzen Unternehmen gegeben, mit einer Liste mit allen Investitio- nen. Er habe die Aktien dann beim Berliner Notar hinterlegt (pag. 05 001 024, Z. 130 ff.). Der Beschwerdeführer 3 bestreitet sowohl die Darlehensschuld als auch die Auftragserteilung an den Beschuldigten. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungs- gründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden 4 Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen- Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 E. 4.2.1 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Entscheidend für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten ist, ob er im Auftrag des Beschwerdeführers 3 handelte. 5.2 Die russischen Zivilurteile wiesen die Klage von H.________ ab (pag. 14 003 039 ff., Ordner 7). Diese Urteile bestätigen aber einzig die fehlende Beweisbarkeit der geltend gemachten Darlehensforderung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwer- deführers 3 wird damit nicht belegt, dass die Forderung zu Unrecht erhoben wurde. Eine solche Schlussfolgerung kann auch nicht aus dem Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 37+41+42 vom 24. Juni 2016 gezogen werden. Die Erkenntnisse aus den russischen Zivilurteilen begründen zwar einen objektiven Anhaltspunkt für das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Zahlungsaufforderung mit Androhung der Pfandverwertung. Das führt aber nicht automatisch zur Straf- barkeit des Beschuldigten bzw. zur Notwendigkeit einer Anklageerhebung. Die Be- schwerdekammer führte im erwähnten Beschluss einzig aus, dass sich eine Ein- stellung gestützt auf diese Urteile nicht begründen lasse, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung im Hinblick auf den Ausgang dieser Zivilverfahren sistiert hatte. Es sei zu prüfen, ob aufgrund der Aussagen oder ande- rer Umstände davon ausgegangen werden könne, der Beschuldigte sei vom Be- stand und der Gültigkeit der Verträge ausgegangen. Ob Anklage erhoben werden soll, stellte sie entsprechend ins Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 37+41+42 vom 24. Juni 2016 E. 5.4 bis 5.6 und E. 8). 5.3 Im Zeitpunkt der Einstellung vom 26. Januar 2016 hatte eine Einvernahme des Beschuldigten zu den vom Beschwerdeführer 3 erhobenen Vorwürfen unter Ge- währung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers 3 noch nicht stattgefunden, 5 weshalb die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Januar 2013 nicht zu Lasten des Beschwerdeführers 3 verwendet werden durf- ten. Eine Aussagewürdigung konnte noch nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 16 37+41+42 vom 24. Juni 2016 E. 5.7 und 5.8). Mittlerweile fand am 28. Juni 2017 eine weitere Einvernahme des Beschuldigten, unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers 3, statt. Der Be- schuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen (pag. 05 001 033, Z. 14 f., Ordner 4). Auch der Beschwerdeführer 3 wurde am 28. März 2017 nochmals befragt. Zu- dem wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft gebeten, verschiedene Nachweise einzureichen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerde- führer 3 habe einen sehr unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Insbesondere bei der ersten Befragung, als er auf Vorlage der Verpfändungsvereinbarung behauptet habe – ohne zu wissen, was im Vertrag stehe – diese sei eine Fälschung (Ordner 4, pag. 05 002 008, Z. 248, pag. 05 002 010 Z. 326). Bei der zweiten Einvernahme habe er auf Vorhalt der Verpfändungsvereinbarung ausgesagt: «Worum geht es hier? Die Verpfändung von was? Ich habe nichts verpfändet» (Ordner 4, pag. 05 002 017). Seine Aussagen hätten sich oft widersprüchlich, detailarm und teilweise gar desinteressiert präsentiert. Der Beschwerdeführer 3 bzw. sein Vertreter hätten sich erstmals am 20. September 2012 als der Beschwerdeführer 3 als Zeuge vor- geladen worden sei bei der Staatsanwaltschaft gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt ha- be die angebliche Erpressung beinahe ein Jahr zurückgelegen. Auf Frage, was er gemacht habe, als er das Schreiben vom 16. November 2011 mit der Zahlungsauf- forderung erhalten habe, habe er angegeben, er habe seine Juristen gefragt, damit sie sich um die Angelegenheit kümmerten. Diese seien der Ansicht gewesen, dass es sich um eine Gaunerei handeln würde. 5.5 Diesen Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 3 die Verpfändungsvereinbarung mit der er (persönlich) erpresst worden sein soll, nicht kennt. Immerhin konstituierte er sich in diesem Zusammenhang als Straf- und Zivilkläger. Sein Anwalt nahm in seiner Ein- gabe vom 7. November 2012 (acht Tage vor der Einvernahme des Beschwerdefüh- rers 3) auch explizit Bezug auf die Vereinbarung und zitierte draus (pag. 14 003 009 ff., Ordner 6 explizit). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwer- deführerin 2 mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 von Rechtsanwalt M.________ mit einer Kopie der Verpfändungsvereinbarung bedient wurde (pag. 04 002 427 ff., Ordner 4). Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 3 nie mit dem In- halt konfrontiert worden sein soll. Am 27. Juni 2016 bat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einen Nachweis einzureichen, dass der Beschwerdeführer 3 mit Hil- fe des Verpfändungsvertrages in Russland schon Anzeigen eingereicht habe (pag. 14 002 085, Ordner 6). Der Beschuldigte reichte zwei Einstellungsverfügungen vom 28. Mai 2012 und vom 28. Juni 2012, die Strafanzeige des Beschwerdeführers 3 vom 5. März 2012 sowie die Vorladung von H.________ vom 15. März 2012, die Erläuterung zur Person von H.________ vom 22. März 2012 sowie die Mitteilung des Untersuchungsausschusses vom 23. März 2012 ein. Alle Dokumente wurden vom Beschuldigen in die deutsche Sprache übersetzt (pag. 14 002 135 ff., Ordner 6). Gewähr für eine ordnungsgemässe Übersetzung besteht daher nicht. 6 Grundsätzlich ist der Inhalt dieser Dokumente aber nicht bestritten. Sie bestätigen, dass die Vorwürfe bereits Gegenstand eines Strafverfahrens in Russland waren, das vom Beschwerdeführer 3 in Gang gesetzt wurde. Mit Blick darauf sind die übertriebenen Beteuerungen des Beschwerdeführers 3, den Vertrag nie gesehen zu haben, es sei eine Fälschung, er habe nie so etwas bekommen, er wisse nichts davon, kenne den Inhalt nicht und das Dokumente sehe er auch zum ersten Mal (vgl. pag. 05 002 008, Z. 245 ff., Ordner 4) nicht nachvollziehbar. Eine Verurteilung gestützt auf seine Aussagen scheint daher nicht wahrscheinlich, zumal die Aussa- gen des Beschuldigten nicht unglaubhaft sind. Es kann ebenfalls auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Reise nach Moskau konnte der Beschuldigte mit den in seinem Reisepass übereinstimmenden Einrei- se- und Ausreisedaten belegen (pag. 14 002 058, Ordner 6). Als weiteres passen- des Realitätskriterium zeigt sich die Wiedergabe des Gesprächs des Beschuldigten zwischen ihm und H.________ (vgl. pag. 05 001 035, N. 69 f., 76 ff.; pag. 05 001 036, N. 93 ff. Ordner 4). Diese Aussagen wirken aufgrund der ungeordnet sprung- haften Darstellung selbsterlebt. Weiter ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschuldigte jahrelang als Assistent des Beschwerdeführers 3 gearbeitet hatte und in dieser Funktion viele private als auch geschäftliche Angelegenheiten für den Be- schwerdeführer 3 regelte (pag. 14 002 092 ff., Ordner 6; pag. 05 001 015, Z. 535 ff. sowie pag. 05 002 007, Z. 195 ff., Ordner 4). Es ist daher glaubhaft und nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer 3 den Beschuldigten auch mit der «Schulden- geschichte» beauftragte. Die Kündigung erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt. Zu- dem geht aus den Aussagen übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte auch danach weiterhin für den Beschwerdeführer 3 bzw. die Beschwerdeführerin 2 tätig war (pag. 05 001 012, Z. 397 ff., Ordner 4; pag. 05 001 013, Z. 453 ff.; pag. 05 001 015, Z. 524 ff., Z. 530 ff.; pag. 05 002 006, Z. 175 ff.; pag. 05 002 007, Z. 195 ff.). 5.6 Die Verpfändungsvereinbarung wurde zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dessen alleinigem Eigentümer, dem Beschwerdeführer 3 als Pfandschuldner sowie zwischen H.________ als Pfandgläubiger abgeschlossen. Pfandgegenstand sind die Aktie Nr. 1 der Beschwerdeführerin 2 und das hierzu gehörende Aktienbuch, die Aktien Nr. 1-7 der K.________ AG und das hierzu gehörende Aktienbuch sowie die Aktien Nr. 131 und 134 der L.________ und das hierzu gehörende Aktienbuch. Unterzeichnet wurde die Vereinbarung vom Beschwerdeführer 3, vertreten durch den Beschuldigten. Als Anlage 1 wurde der Verpfändungsvereinbarung die Vollmacht des Beschwerdeführers 3 an den Beschuldigten beigelegt. Die Vollmacht ist nicht datiert. Als Vollmachtgeberin ist die Beschwerdeführerin 1 aufgeführt. Mit dieser Vollmacht wird der Beschuldigte von ihr mit der Besorgung des folgenden Rechtsgeschäftes beauftragt: Durchführung Universalversammlung der D.________ AG, Kapitalerhöhung von CHF 100‘000.00 um CHF 2‘900‘000.00 auf CHF 3‘000‘000.00, mittels Umwandlung des Gesellschaftsdarlehens der Alleinakti- onärin, Zeichnung der 290 neuen Aktien etc. 5.7 Mit Blick auf diese Vollmacht lässt sich eine Befugnis des Beschuldigten, im Na- men des Beschwerdeführers 3 eine Verpfändungsvereinbarung zu unterschreiben, nicht begründen. Zu diesem Schluss kamen auch die vorerwähnten russischen Zi- vilgerichte. Eine schriftliche Vertretungsbefugnis lag damit nicht vor. Allerdings sag- te der Beschuldigte bereits in seiner Einvernahme vom 15. August 2012, zu einem 7 Zeitpunkt als er noch keine Akteneinsicht hatte, aus, der Beschwerdeführer 3 habe ihm diese Vollmacht einmal ausgestellt für eine Kapitalerhöhung. Der Beschwerde- führer 3 habe dann aber gesagt, er (der Beschuldigte) könnte diese Vollmacht für alles benutzen (Ordner 4, pag. 05 001 011, Z. 361 ff). Er macht somit geltend, dass er davon ausgegangen sei, die bestehende Vollmacht umfasse auch dieses Rechtsgeschäft und sei so mit dem Beschwerdeführer 3 abgesprochen gewesen. Diese Aussagen können nicht widerlegt werden und passen in das Gesamtbild der geschäftlichen und privaten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Be- schwerdeführer 3. Zudem gibt es keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb sich der Beschuldigte auf eine solche Vollmacht stützen sollte, wenn er sie nicht so vom Beschwerdeführer 3 erhalten hätte. Dem Beschuldigten war es ja offensichtlich bewusst, dass es darin um eine Kapitalerhöhung ging. Hätte er tatsächlich, den Anschein einer Vertretungsbefugnis erwecken wollen, würde es keinerlei Sinn er- geben, sich gerade einer solchen Vollmacht zu bedienen. Wie nachstehende Aus- führungen zeigen, ist es ebenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ei- ne Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 mit einer Vollmacht des Beschwerdefüh- rers 3 gleichsetzt. Betreffend Verpfändungsvereinbarung hätten grundsätzlich H.________ sowie U.________, der dem Beschuldigten bei der Ausarbeitung die- ses Vertrages geholfen habe, Auskunft geben können. Beide sind aber zwischen- zeitlich verstorben. 5.8 Der Beschuldigte wusste zwar, dass die Aktien der L.________ der Beschwerde- führerin 2 gehören (vgl. pag. 05 001 014, N. 500 f., Ordner 4). Allerdings ging er mit Blick auf die Firmenstruktur davon aus, alle Aktienzertifikate gehörten letztlich der Beschwerdeführerin 1 und damit auch dem Beschwerdeführer 3 (pag. 05 001 012, N. 393 ff.; pag. 05 001 014, N. 496 ff. und N. 503 ff.; pag. 05 001 023, N. 101 f., Ordner 4). Da es sich beim Beschwerdeführer 3 um den wirtschaftlich Berechtigten der verpfändeten Aktien handelt, ist diese Schlussfolgerung nachvollziehbar. Sogar der Beschwerdeführer 3 ging davon aus, sowohl die Aktien der Beschwerdeführerin 2 als auch die Aktien der L.________ gehörten der Beschwerdeführerin 1 (pag. 05 002 004, Z. 83 ff. Ordner 4). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er sei von einer fehlenden Bevollmächtigung oder Be- rechtigung ausgegangen. 5.9 Die vorhandenen Beweismittel vermögen daher den Tatverdacht wegen versuchter Erpressung, (vorsätzlicher) Urkundenfälschung oder unrechtmässiger Aneignung, auch in der Form ohne Bereicherungsabsicht, nicht in einem Mass zu erhärten, das eine Anklage rechtfertigen würde. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt. 6. Zu prüfen bleibt, ob die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bzw. vom Be- schwerdeführer 3 angerufenen Zeugen etwas am Ausgang des Verfahrens ändern können. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Aktien im Besitz hatte. Es ist deshalb nicht relevant, ob die Zeugen N.________, O.________ oder P.________ aussagen können, der Beschuldigte habe die Aktien in einem braunen Umschlag bei sich gehabt. Der Beschuldigte kann die Aktien später dennoch dem Beschwer- deführer 3 übergeben und diese wieder zurück erhalten haben. Weiter räumen die Beschwerdeführerin 1 und 2 in ihrer Beschwerde selber ein, dass der Beschuldigte die Aktien der K.________ AG in V.________(Ort) von Q.________ entgegen- 8 nahm. Das deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 010, Z. 333 ff., pag. 05 001 022, Z. 87 ff. Ordner 4) und ist damit ebenfalls nicht bestritten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Aussagen zur Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Aktien kam, zu der Beantwortung der massgebenden Frage, ob der Beschuldigte, die Ak- tien dem Beschwerdeführer 3 übergeben hatte und in dessen Auftrag handelte, bei- tragen könnten. Gleiches gilt für die angerufenen Zeugen (P.________ und Dr. med. R.________), welche angeblich bestätigen können, dass die Aktien auch 2015 noch zum Kauf angeboten wurden. Betreffend die vom Beschwerdeführer 3 zusätzlich angerufenen Zeugen S.________ sowie T.________ ist Folgendes fest- zuhalten. Selbst wenn sie aussagen sollten, dass sie vom Beschuldigten und/oder H.________ angefragt worden seien, an der Erpressung mitzuwirken, würde das eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher machen. Auch diese Aussagen wären zu würdigen. Mit Blick auf die Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers 3 massgeblich glaubhafter bzw. die Aussagen des Beschuldigten unglaubhafter machen. Die Staatsanwaltschaft durfte daher auf die Einvernahme dieser Zeugen verzichten. Weitere relevante Ermittlungsergeb- nisse sind nicht zu erwarten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten ist für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 haben das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Beschwerden gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Anklageerhebung verlangt. Sie haben daher den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 sowie 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3). Die Entschädigung wird mit Blick auf die kurze Stellungnahme bestimmt auf CHF 300.00 (inkl. Ausla- gen und MWST). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, tragen die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 unter solidarischer Haft- barkeit. 3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 werden unter soli- darischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 300.00 zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - den Straf- und Zivilklägerinnen 1+2/Beschwerdeführerinnen 1+2, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 3, v.d. Rechtsanwalt G.________ - Stv. Leitende Staatsanwältin J.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki i.V. Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10