Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in den Ferien befunden hätte, wäre es an ihm gelegen, eine Stellvertretung zu organisieren oder der Staatsanwaltschaft eine alternative Zustelladresse bekanntzugeben. Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat es sich deshalb selbst zuzuschreiben, dass er die eingeschriebene Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2018 nicht zugestellt erhielt resp. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung gelangt.