Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Vorladung vom 27. November 2017 die Rechtsfolge eines unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. Er musste folglich mit der Zustellung einer Verfügung in der nächsten Tagen rechnen, nachdem er an der Hauptverhandlung nicht resp. – wie es von ihm dargetan wurde – verspätet erschienen war. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in den Ferien befunden hätte, wäre es an ihm gelegen, eine Stellvertretung zu organisieren oder der Staatsanwaltschaft eine alternative Zustelladresse bekanntzugeben.