Muss die betroffene Person mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen, hat sie dafür besorgt zu sein, dass diese zugestellt werden kann. Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er für eine Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangten Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörden mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BRÜSCHWEILER, a.a.O., N. 6 zu Art. 85 StPO; vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1). Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Vorladung vom 27. November 2017 die Rechtsfolge eines unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt.