94 StPO). 2.6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich lediglich, dass er sich offenbar zur Zeit des Zustellungsversuchs der eingeschriebenen Postsendung bis mindestens am 26. Januar 2018 (Ablauf siebentägige Abholfrist) in den Ferien befunden hat. Eine etwaige Abwesenheit ist indes nicht belegt, weshalb das Wiederherstellungsgesuchs bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Muss die betroffene Person mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen, hat sie dafür besorgt zu sein, dass diese zugestellt werden kann.