2.5 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Betroffenen verunmöglichen, die Frist zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 94 StPO).