2 26. Januar 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am Folgetag (27. Januar 2018) zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am Montag, 5. Februar 2018. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 8. Februar 2018, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, persönlich bei der Beschwerdekammer in Strafsachen abgegeben. Sie erfolgte somit verspätet. 2.4 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.