89 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer hat von der Post eine Abholungseinladung der angefochtenen Verfügung des Regionalgerichts bis am 26. Januar 2018 erhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss. 2.3 Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Er hat gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2017 Einsprache erhoben.