2. 2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt am Tag der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO).