Am 7. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2018 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).