fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2017 (richtig: 18. Juli 2017) infolge Rückzugs der Einsprache (Nichterscheinen an der Hauptverhandlung) in Rechtskraft erwachsen sei. Am 31. Januar 2018 stellte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mittels A-Post erneut eine Ausfertigung der Verfügung vom 18. Januar 2018 zur Kenntnis zu und wies ihn auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO hin. Am 7. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2018 Beschwerde.