1. Am 30. Juni 2017 wurde gegen A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 Einsprache. Da der Strafbefehl vom 30. Juni 2017 keinen Sachverhalt enthielt, erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 18. Juli 2017 einen neuen Strafbefehl. Auch hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache.