Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 57 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache / Wiederherstellung der Beschwerdefrist Strafverfahren wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Kon- kursverfahren Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 18. Januar 2018 (PEN 17 961) Erwägungen: 1. Am 30. Juni 2017 wurde gegen A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betrei- bungsverfahren erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 Einsprache. Da der Strafbefehl vom 30. Juni 2017 keinen Sachverhalt enthielt, er- liess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) am 18. Juli 2017 einen neuen Strafbefehl. Auch hiergegen erhob der Be- schwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 16. November 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 18. Juli 2017 fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durch- führung des Hauptverfahrens. Am 27. November 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 18. Januar 2018 vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2017 zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer an der Hauptver- handlung vom 18. Januar 2018 unentschuldigt fern geblieben war, stellte das Regi- onalgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2018 gestützt auf Art. 356 Abs. 4 i.V.m. Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2017 (richtig: 18. Juli 2017) infolge Rückzugs der Einsprache (Nichterscheinen an der Hauptverhand- lung) in Rechtskraft erwachsen sei. Am 31. Januar 2018 stellte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mittels A-Post erneut eine Ausfertigung der Verfügung vom 18. Januar 2018 zur Kenntnis zu und wies ihn auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO hin. Am 7. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2018 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. 2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die zehntägige Beschwerde- frist beginnt am Tag der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Es handelt sich dabei um ei- ne gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer hat von der Post eine Abholungseinladung der angefochte- nen Verfügung des Regionalgerichts bis am 26. Januar 2018 erhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abge- holt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss. 2.3 Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Er hat gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2017 Einsprache erhoben. Angesichts dessen musste er mit Mitteilungen und Entscheiden der Straf- verfolgungsbehörden rechnen. Die angefochtene Verfügung gilt damit als am 2 26. Januar 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am Folgetag (27. Januar 2018) zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am Montag, 5. Fe- bruar 2018. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 8. Februar 2018, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, persönlich bei der Beschwerdekammer in Strafsachen abgegeben. Sie erfolgte somit verspätet. 2.4 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er macht geltend, er habe sich zum Zeitpunkt des Zustellversuchs der angefochtenen Verfügung mit eingeschriebener Sendung in den Ferien in ei- nem «einheimischen Kurort» befunden. Bei der gewöhnlichen Zustellung mittels A- Post sei er bereits aus seinen «idyllischen Flitterwochen» zurückgekehrt gewesen. Es bleibe ihm daher eine «verkürzte Frist, um gegen die Verfügung Stellung zu be- ziehen». Allenfalls würde er auch eine «Neuauflage mit Frau B.________ beantra- gen». 2.5 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Betroffenen verunmöglichen, die Frist zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 94 StPO). 2.6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihn kein Verschulden an der Säum- nis trifft. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich lediglich, dass er sich offenbar zur Zeit des Zustellungsversuchs der eingeschriebenen Postsendung bis mindestens am 26. Januar 2018 (Ablauf siebentägige Abholfrist) in den Ferien befunden hat. Eine etwaige Abwesenheit ist indes nicht belegt, weshalb das Wie- derherstellungsgesuchs bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Muss die betrof- fene Person mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen, hat sie dafür besorgt zu sein, dass diese zugestellt werden kann. Von einem Verfahrensbeteilig- ten ist zu verlangen, dass er für eine Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangten Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörden mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BRÜSCHWEILER, a.a.O., N. 6 zu Art. 85 StPO; vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1). Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Vorladung vom 27. November 2017 die Rechtsfolge eines unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. Er musste folglich mit der Zustellung einer Verfügung in der nächsten Tagen rechnen, nachdem er an der Hauptverhandlung nicht resp. – wie es von ihm dargetan wurde – verspätet er- schienen war. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in den Ferien be- funden hätte, wäre es an ihm gelegen, eine Stellvertretung zu organisieren oder der Staatsanwaltschaft eine alternative Zustelladresse bekanntzugeben. Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat es sich deshalb selbst zuzuschreiben, dass er die eingeschriebene Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2018 nicht zugestellt erhielt resp. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung gelangt. 3 2.7 Den vorstehenden Ausführungen folgend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutre- ten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 400.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 17 28203) Bern, 13. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5