Zur Begründung wurde festgehalten, eine amtliche Verteidigung sei nicht geboten, zumal im Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilen sei, ob die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Im Übrigen verwies die Verfahrensleitung auf das Verfahren BK 18 432, wonach die Kammer bereits für das hier betreffende Hauptverfahren beschwerdeweise zu beurteilen hatte, ob die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorlagen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 432 vom 22. November 2018).