6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um amtliche Verteidigung wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, eine amtliche Verteidigung sei nicht geboten, zumal im Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilen sei, ob die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.