Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018, mithin nach Zustellung der gerichtlichen Vorladung, stellte die Beschwerdeführerin lediglich den Antrag um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, seit Juni gewusst zu haben, dass sie am 18. Dezember 2018 verhindert sein wird, wäre sie folglich durchaus in der Lage gewesen, diesen Umstand nach Bekanntgabe des Verhandlungstermins mitteilen zu können. 4.3 Die Beschwerdeführerin unterliess es im Übrigen auch, entsprechende Dokumente im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen.