Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin finden in den Akten keine Stütze. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung nicht hätte teilnehmen können oder eine Terminverschiebung beantragt hätte. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018, mithin nach Zustellung der gerichtlichen Vorladung, stellte die Beschwerdeführerin lediglich den Antrag um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers.