2 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin trotz korrekt erfolgter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die Beschwerdeführerin wurde mit gerichtlicher Vorladung vom 8. Oktober 2018 sodann ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Indessen behauptet sie, sich rechtzeitig abgemeldet und um Verschiebung der Verhandlung ersucht zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin finden in den Akten keine Stütze.