4. 4.1 Der Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO bei Fehlen einer gültigen Einsprache sowie nach deren allfälligem Rückzug zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil (BSK StPO-RIKLIN, Art. 354 StPO N 18). Die Einsprache gilt als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO).