3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich fristgerecht und begründet von der Hauptverhandlung abgemeldet sowie einen Antrag auf Verschiebung gestellt zu haben. Sie habe die ganze Woche in Zürich gearbeitet und sei nachweisbar unabkömmlich gewesen, was sie bereits im Juni gewusst habe. Demgegenüber hielt das Regionalgericht fest, seitens der Beschwerdeführerin sei weder ein Schreiben noch ein Telefonat eingegangen. In den Akten sei nirgends ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich rechtzeitig abgemeldet habe oder gar eine Verschiebung beantragt hätte.