Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Hauptverhandlung sei neu anzusetzen. Weiter stellte sie einen Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Das Regionalgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein.