Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 541 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2018 (PEN 18 621) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (unnötiges verkehrsstörendes Wenden sowie Linksfahren einer Sicherheitslinie mit Personenwagen) schuldig erklärt und mit ei- ner Busse von CHF 150.00 bestraft. Dagegen erhob sie Einsprache. Mit Vorladung vom 8. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vorgeladen. Der auf den 18. Dezember 2018 angesetzten Hauptverhandlung blieb die Be- schwerdeführerin fern, woraufhin durch die zuständige Gerichtspräsidentin glei- chentags verfügt wurde, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. De- zember 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. De- zember 2018 sei aufzuheben und die Hauptverhandlung sei neu anzusetzen. Wei- ter stellte sie einen Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Das Regi- onalgericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwalt- schaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich fristgerecht und begründet von der Hauptverhandlung abgemeldet sowie einen Antrag auf Verschiebung gestellt zu haben. Sie habe die ganze Woche in Zürich gearbeitet und sei nachweisbar unab- kömmlich gewesen, was sie bereits im Juni gewusst habe. Demgegenüber hielt das Regionalgericht fest, seitens der Beschwerdeführerin sei weder ein Schreiben noch ein Telefonat eingegangen. In den Akten sei nirgends ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich rechtzeitig abgemeldet habe oder gar eine Verschiebung beantragt hätte. 4. 4.1 Der Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO bei Fehlen einer gültigen Ein- sprache sowie nach deren allfälligem Rückzug zum rechtskräftigen erstinstanzli- chen Urteil (BSK StPO-RIKLIN, Art. 354 StPO N 18). Die Einsprache gilt als zurück- gezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unent- schuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO). 2 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin trotz korrekt erfolgter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die Beschwerdeführerin wurde mit ge- richtlicher Vorladung vom 8. Oktober 2018 sodann ausdrücklich auf die Säumnis- folgen hingewiesen. Indessen behauptet sie, sich rechtzeitig abgemeldet und um Verschiebung der Verhandlung ersucht zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin finden in den Akten keine Stütze. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung nicht hätte teilnehmen können oder eine Terminver- schiebung beantragt hätte. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018, mithin nach Zustel- lung der gerichtlichen Vorladung, stellte die Beschwerdeführerin lediglich den An- trag um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, seit Juni gewusst zu haben, dass sie am 18. Dezember 2018 verhindert sein wird, wäre sie folglich durchaus in der Lage gewesen, diesen Umstand nach Bekanntgabe des Verhandlungstermins mitteilen zu können. 4.3 Die Beschwerdeführerin unterliess es im Übrigen auch, entsprechende Dokumente im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen. Dies vermag zu erstaunen, hätte die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Regionalgerichts durch den einfachen Nachweis der angeblich eingereichten Unterlagen ohne weiteres entkräf- ten können. Vielmehr ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Unterlagen nicht vorzuweisen vermag. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Ihre Einsprache gilt damit als zurückgezogen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um amtliche Verteidigung wies die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab. Zur Begründung wurde festge- halten, eine amtliche Verteidigung sei nicht geboten, zumal im Beschwerdeverfah- ren einzig zu beurteilen sei, ob die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung un- entschuldigt ferngeblieben sei. Im Übrigen verwies die Verfahrensleitung auf das Verfahren BK 18 432, wonach die Kammer bereits für das hier betreffende Haupt- verfahren beschwerdeweise zu beurteilen hatte, ob die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorlagen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 432 vom 22. November 2018). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schuldigten/Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (BM 17 52346) Bern, 14. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4