Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft seit April 2016 Schweizer Bürger. Selbst wenn für die Berechnung des Deliktsbetrages eine andere als die vom Regierungsstatthalteramt verwendete Berechnungsmethode angewandt würde und sich ein Deliktsbetrag von über CHF 3‘000.00 ergeben sollte, hätte der Beschwerdeführer also keine Landesverweisung zu gewärtigen. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung weder als gesetzesnoch als verfassungswidrig. Die Beschwerde ist abzuweisen.