4 Des Weiteren kommt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 prinzipiell keine Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) in Betracht, die theoretisch eine Landesverweisung nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft seit April 2016 Schweizer Bürger.