Des Weiteren hat das Regierungsstatthalteramt die Voraussetzungen für die amtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts auch angesichts des umstrittenen Betrages von CHF 20‘000.00 bejaht. Im Strafverfahren geht es indes um eine Busse, welche einen Bruchteil des umstrittenen Rückforderungsbetrages betragen würde sowie gegebenenfalls um eine Ersatzfreiheitsstrafe, welche massiv unter der Höchstgrenze eines Bagatellfalles nach Art. 132 Abs. 3 StPO wäre.