Auch ist die Berechnung der Rückforderung für das Strafverfahren von geringerer Bedeutung, da die Strafe von der Schuld abhängt, wobei nicht primär der Unwert des erzielten Erfolges, sondern das Vorgehen und der Vorsatz zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer hat mutmasslich sowohl gemäss Berechnung des Sozialdienstes wie auch gemäss Berechnung des Regierungsstatthalteramtes ca. die Hälfte seines Einkommens nicht angegeben. Des Weiteren hat das Regierungsstatthalteramt die Voraussetzungen für die amtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts auch angesichts des umstrittenen Betrages von CHF 20‘000.00 bejaht.