Die Verfahren stehen in keinem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Ausserdem hat das Regierungsstatthalteramt bloss die Berechnungen des Sozialdienstes korrigiert, während die Annahmen betreffend Pflichten und Unterlassungen des Beschwerdeführers geschützt wurden. Fragen zur Höhe der Rückerstattungsraten stellen sich im Strafverfahren nicht. Auch ist die Berechnung der Rückforderung für das Strafverfahren von geringerer Bedeutung, da die Strafe von der Schuld abhängt, wobei nicht primär der Unwert des erzielten Erfolges, sondern das Vorgehen und der Vorsatz zu berücksichtigen sind.