Dass das verwaltungsrechtliche Verfahren Hürden bieten mag, welche die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigen, bedeutet nicht, dass deswegen auch im Strafverfahren eine amtliche Verteidigung geboten wäre. Zu prüfen ist hier nicht das Kriterium der Aussichtslosigkeit. Überdies können wie erwähnt die im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Für die Frage der amtlichen Verteidigung spielt es ebenso keine Rolle, dass der Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren bereits etwas für den Beschwerdeführer erreicht hat. Die Verfahren stehen in keinem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis zueinander.