Die Annahme des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 2 f. StPO – kein Bagatellfall und tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten – liegt fern. Dass die Generalstaatsanwaltschaft eingehend und juristisch überzeugend aufgezeigt hat, weshalb sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten, führt im Übrigen nicht zum Schluss, dass das Strafverfahren an sich komplex wäre. Dass das verwaltungsrechtliche Verfahren Hürden bieten mag, welche die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigen, bedeutet nicht, dass deswegen auch im Strafverfahren eine amtliche Verteidigung geboten wäre.