Das sogenannte Gebot der Waffengleichheit ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer als langjähriger Sozialhilfebezüger weiss oder muss wissen, dass er Erwerbseinkommen lückenlos deklarieren muss. Eine allfällige Bestrafung gemäss Art. 85 bernisches Sozialhilfegesetz (SHG; BSG 860.1) setzt aus rechtlicher Sicht weder Arglist noch ein anderes kompliziertes Tatbestandselement voraus. Die Annahme des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 2 f. StPO – kein Bagatellfall und tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten – liegt fern.