Fremdsprachigkeit ist für sich allein kein Grund für eine amtliche Verteidigung. Eine beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr mindestens der wesentliche Inhalt der zentralen Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wird (Art. 68 Abs. 2 StPO). Damit ist gewährleistet, dass sie sich wirksam verteidigen kann (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 12.11.2012 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 474 vom 18.01.2017 E. 4.3 und BK 17 450 vom 16.01.2018). Das sogenannte Gebot der Waffengleichheit ist nicht verletzt.