3 6.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist Folgendes festzuhalten, das die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung begründet: Es handelt sich um einen Bagatellfall, der weit unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Werte liegt. Überdies besteht die Möglichkeit, bei finanzieller Knappheit eine allfällige Busse durch gemeinnützige Arbeit zu vollziehen. Fremdsprachigkeit ist für sich allein kein Grund für eine amtliche Verteidigung.